top of page

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN

      

1.  Geltung und Vertragsabschluss
Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Kunde durch Erteilung des Auftrags oder Annahme bzw. Abholung der Lieferung oder Leistung anerkennt. Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Angebote sind freibleibend. Technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen unserer Produkte und Leistungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Maße, Abbildungen, und Zeichnungen dienen allein der Information des Kunden und bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Angaben über Eigenschaften und Leistungsmerkmale unserer Produkte dienen der Illustration und sind nicht verbindlich.

 

2. Lieferungen
Liefer- oder Leistungstermin und -fristen sind nur verbindlich, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigen. Liefer- und Leistungsterminbestätigung erfolgen vorbehaltlich rechtzeitiger Warenankunft. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Liefer- oder Transportverzögerungen oder Arbeitskämpfe entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind. Liefer- oder Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Falls die Störung länger als zwei Monate dauert, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Kunden bestehen insoweit nicht. Geraten wir in Verzug, ist der Kunde erst nach Mahnung und verstreichen lassen einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Für Schadensersatzansprüche gelten die nachstehenden Regelungen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen
Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen verstehen sich unsere Preise in EURO zuzüglich Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten, sonstiger Kosten wie z.B. Entsorgungskosten, Fremdleistungen etc., zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Es gelten die am Tage der Lieferung bzw. der Fertigstellung der Leistung gültigen Preise. Die in der Rechnung zugrunde gelegte Arbeitszeit enthält auch den erbrachten Zeitaufwand zur Entsorgung, insbesondere von Altölen und Filtern. Die in Rechnung zu stellende Arbeitszeit wird viertelstündlich aufgerundet.

Zahlungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer separaten Mahnung bedarf.

 

Unsere Stundenverrechnungssätze betragen derzeitig Netto:
91,- € für Servicearbeiten, Wartungs- und Inspektionsarbeiten.

65,- € für An/Abfahrt zum Kunden

 

Fehlersuche – auch wenn sie nicht zum gewünschten Erfolg führt – wird zum angefallenen Stundenaufwand berechnet. Zahlungen sind bei Annahme bzw. Abholung der Lieferung ohne Abzug zu leisten. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Teillieferungen können wir gesondert in Rechnung stellen. Bei Zahlung durch Überweisung gilt der 4. Wertstellungstag als Stichtag des Eingangs. Befindet sich der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß
§ 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt unberührt. Alle unsere Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Zahlungsbedingungen ohne rechtfertigenden Grund nicht eingehalten werden oder uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden bekannt wird. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung in bar oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sind vereinbarte Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, sind wir berechtigt, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig sind. Wird eine Ware/Leistung auf Wunsch des Kunden einem Dritten in Rechnung gestellt, haftet der Kunde für die Bezahlung der Rechnung, bis der Rechnungsempfänger die Rechnung bezahlt hat.

 

4. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zur Erfüllung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche - einschließlich Saldoforderungen - vor. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsprodukte überträgt der Kunde schon jetzt in Höhe des Preises der Vorbehaltsprodukte das Eigentum zur Sicherheit an uns und verwahrt den Gegenstand unentgeltlich für uns. Wir nehmen diese Übertragung schon jetzt an. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder seinen Verpflichtungen nicht nach, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsprodukte herauszuverlangen oder durch freien Verkauf bestmöglich zu verwerten. Die damit verbundenen Kosten trägt der Kunde.

 

5. Gewährleistung
Wir gewähren den Kunden Gewährleistung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für gewerbliche Kunden und Kommunen etc. reduziert sich unsere Gewährleistungsfrist auf ein Jahr. Bei der Veräußerung von gebrauchten Teilen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Im Falle eines Werkvertrages wie z.B. bei Reparaturarbeiten, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr und bezieht sich nur auf die erneuerten Teile. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrenübergang. Werden Betriebsanleitungen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen, entfällt unsere Gewährleistung. Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen bei Erhalt zu prüfen. Offenkundige Mängel sind uns vom Kunden innerhalb von acht Tagen nach Lieferung oder Annahme bzw. Abholung der Leistung unter genauer Bezeichnung der gerügten Mängel schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Der Kunde wird uns in jedem Falle ausreichende Informationen geben, damit wir Art und Umfang des Mangels untersuchen können. Nach erfolgter Mängelrüge steht es uns frei, dem Kunden innerhalb einer angemessenen Frist entweder kostenfrei Ersatz zu liefern oder die Mängel zu beseitigen. Der Kunde kann grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Erst wenn zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind oder weitere Nachbesserungsversuche für den Kunden unzumutbar sind, ist er berechtigt, anstelle der Nachbesserung Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen Bedingungen anders bestimmt ist.

 

6. Haftung
Wir haften für Schäden des Kunden nur insoweit, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im gleichen Rahmen haften wir auch für Schäden, welche unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen in Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht haben. Ist der Kunde Nichtkaufmann, haften wir auch bei Verzugsschäden und bei Schäden wegen verschuldeter Unmöglichkeit. Diese Haftungsbegrenzung umfasst sämtliche Ansprüche auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund. Von der Haftungsbegrenzung ausgenommen sind jedoch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften oder Ansprüche wegen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften, soweit die Zusicherung der Eigenschaft dazu bestimmt war, den Kunden gerade gegen den eingetretenen Schaden zu schützen. Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr oder - Minderung zu treffen.

 

7. Abnahme und Abnahmeprotokoll

(1) Nach Fertigstellung der Reparatur-, Wartungs- oder Servicearbeiten erfolgt eine gemeinsame Abnahme der Leistung durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber. Über die Abnahme ist ein schriftliches oder elektronisches Abnahmeprotokoll zu erstellen, das von beiden Parteien zu unterzeichnen ist.

(2) Im Abnahmeprotokoll sind etwaige sichtbare Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten detailliert festzuhalten. Liegen keine wesentlichen Mängel vor, ist der Auftraggeber zur Unterzeichnung des Protokolls und zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(3) Holt der Auftraggeber das Boot nach Benachrichtigung über die Fertigstellung ab, ohne dass eine gemeinsame Abnahme stattgefunden hat, oder nutzt er das Boot im Wasser, gilt die Abnahme mit dem Zeitpunkt der Abholung bzw. Nutzung als erfolgt, es sei denn, der Auftraggeber rügt vorab schriftlich wesentliche Mängel.

(4) Mit der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls oder der fiktiven Abnahme gemäß Absatz 3 gilt die Leistung als vertragsgemäß abgenommen. Das Risiko für den zufälligen Untergang oder die Verschlechterung des Bootes geht mit diesem Zeitpunkt vollständig auf den Auftraggeber über. Erkennbare Mängel, die im Protokoll nicht gerügt wurden, können nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden.

8. Verwendung von Ersatzteilen und Materialien

(1) Der Auftragnehmer verwendet für Reparatur-, Wartungs- und Servicearbeiten nach eigenem fachmännischem Ermessen entweder Originalersatzteile der jeweiligen Hersteller oder qualitativ gleichwertige Nachbau- bzw. Identteile von Drittanbietern.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Nachbauteile nur dann einzusetzen, wenn diese den technischen Spezifikationen, Qualitätsanforderungen und Sicherheitsstandards für den maritimen Einsatz entsprechen und die Betriebssicherheit des Bootes nicht beeinträchtigen.

(3) Wünscht der Auftraggeber ausdrücklich die ausschließliche Verwendung von Originalteilen, hat er dies dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Hierdurch gegebenenfalls entstehende Mehrkosten oder längere Lieferzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. Vom Kunden bereitgestellte Ersatzteile und Materialien

(1) Bringt der Auftraggeber eigene Ersatzteile, Zubehör oder Materialien zur Verwendung bei den Reparatur- oder Wartungsarbeiten mit, so geschieht dies auf eigene Gefahr. Eine Gewährleistung oder Haftung des Auftragnehmers für die Sachmängelfreiheit, Passgenauigkeit, Funktion und Haltbarkeit dieser vom Kunden beigestellten Teile ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einbau von mitgebrachten Teilen abzulehnen, wenn diese offensichtlich nicht den Sicherheitsanforderungen für den maritimen Einsatz entsprechen, beschädigt sind oder die Betriebssicherheit des Bootes gefährden.

(3) Treten durch die Verwendung der vom Kunden beigestellten Teile Folgeschäden am Boot, am Motor oder an anderen Bauteilen auf, übernimmt der Auftragnehmer hierfür keine Haftung. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf Mängel der mitgebrachten Teile zurückzuführen sind.

(4) Der zusätzliche Aufwand für die Prüfung der Eignung oder für notwendige Anpassungsarbeiten an den vom Kunden mitgebrachten Teilen wird dem Auftraggeber nach dem tatsächlichen Zeitaufwand gesondert in Rechnung gestellt.

10. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile davon unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort ist Berlin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Bestimmungen ist Berlin, sofern der Vertrag mit einem Kaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen abgeschlossen wurde. Das gilt ebenso, falls der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder eine Partei nach Vertragsschluss ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an den für ihn geltenden gesetzlichen Gerichtsständen zu verklagen.

 

ST.Performance Bootsservice 
Kittel & Stern GbR
 

Geschäftsführer: René Kittel,  Jean-Maurice Stern 

bottom of page